Projekt Beschreibung

BLOG

PRIVATHAFTPFLICHT

„GEFAHR DES TÄGLICHEN LEBENS“ IN DER PRIVATHAFTPFLICHT

Kern des Versicherungsschutzes in der Privathaftpflichtversicherung bildet die Formulierung
Gefahr des täglichen Lebens bzw. die Auslegung dieser Formulierung.

Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall ist eine Fehlleistung
oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers (VN). Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann
aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen und sich in einer solchen völlig falsch verhalten
oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen.
Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde.

Aktueller Fall:

Der Versicherungsnehmer (VN) wurde vor einem Lokal in einen Streit verwickelt, bei dem es zu Tätlichkeiten kam.
Der VN versetzte seinem am Boden liegenden Gegner einen Fußtritt gegen den Kopf, obwohl es ihm möglich gewesen wäre,
von ihm abzulassen und ohne weiteres davonzulaufen. Durch den Tritt erlitt der Mann eine schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen.

Entscheidung des OGH:

Es liegt hier lt. OGH keine versicherte Gefahr des täglichen Lebens vor. Eine – wenngleich in einer (vermeintlichen) Notwehrsituation –
aus Furcht vorgenommene unangemessene Körperverletzung, nachdem sich der VN in welchselseitige verbale Beschimpfungen,
Beleidigungen und Provokationen eingelassen hatte und damit aktiv an der weiteren Eskalation beteiligt war, ist keine vom gedeckten Risiko
umfasste Gefahr des täglichen Lebens, in die ein Durchschnittsmensch in normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät.

Auch in der Vergangenheit gab es Entscheidungen des OGH, die in diese Richtung gingen (Verneinung der Gefahr des täglichen Lebens):

  • Grob fahrlässige Tötung des Vaters wegen Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung.
  • Aktive Einmischung in eine Handgreiflichkeit und “schupfen“ eines Kontrahenten weder als Abwehrreaktion noch als Reflexhandlung oder Schlichtversuch.

Eine unangemessene Überreaktion des VN ist daher nicht mehr “Gefahr des täglichen Lebens“
und fällt daher nicht mehr in den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung.

Quelle: AssCompact
von Ewald Maitz

WEITERE BEITRÄGE